Förderung & Anträge

Aufhebungsvertrag, Kündigung, Sperrzeit: Was das für Deinen Gründungszuschuss bedeutet

11 Min. Lesezeit Aktualisiert am 05. Oktober 2026Stand: November 2026Von Sina Riegel
Mann liest vor der Unterschrift einen Aufhebungsvertrag und rechnet die Folgen für den Gründungszuschuss nachKI-generiertes Bild
Erst rechnen, dann unterschreiben. Wie ein Job endet, entscheidet mit darüber, ob der Gründungszuschuss möglich bleibt.

Das Wichtigste in Kürze

  • 12 Wochen Sperrzeit bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund (§ 159 Abs. 3 SGB III). Verkürzt auf 3 oder 6 Wochen, wenn der Job ohnehin bald geendet hätte.
  • Mindestens ein Viertel weniger Anspruch: Bei 12 Monaten Anspruch sind das 90 Tage, also rund 3 Monate Arbeitslosengeld (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
  • Kein Zuschuss während der Sperrzeit: Der Gründungszuschuss wird nicht gezahlt, solange der Anspruch ruht (§ 93 Abs. 3 SGB III).
  • Kündigen, um zu gründen, funktioniert nicht: Wer seinen Job aufgibt, um sich selbstständig zu machen, bekommt laut Bundesagentur „in der Regel“ keine Förderung.
  • Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit ist möglich: wenn sonst eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung gedroht hätte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung höchstens 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt.
  • Kündigung auf ärztlichen Rat ist ein wichtiger Grund. Lass Dir das ärztlich bescheinigen.

Manchmal liegt der Vorschlag schon auf dem Tisch: „Wir könnten uns doch einvernehmlich trennen.“ Manchmal ist es der eigene Gedanke: „Ich kündige einfach und mache mich selbstständig.“ Beides kann sinnvoll sein. Aber wer danach den Gründungszuschuss nutzen will, sollte vorher wissen, was eine Sperrzeit kostet. Sie kann Dir drei Monate Arbeitslosengeld nehmen, Dein Zeitfenster für die Gründung verkürzen und im ungünstigsten Fall die Förderung ganz verhindern. In diesem Artikel rechnest Du durch, welche Art der Trennung was für Dich bedeutet, bevor Du etwas unterschreibst.

Ein Beispiel zieht sich durch den Artikel: Jens, 44, IT-Systembetreuer, seit 8 Jahren bei einem Mittelständler in Leipzig. Der Standort soll schließen. Am 10. November 2026 legt ihm sein Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zum 28. Februar 2027 vor, mit einer Abfindung von 4 Monatsgehältern. Jens hat Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld (360 Tage), rund 1.950 € im Monat. Er will sich als IT-Dienstleister für Arztpraxen selbstständig machen.

Was ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Eine Sperrzeit ist eine Phase, in der die Agentur für Arbeit Dein Arbeitslosengeld nicht auszahlt, weil Du Deine Arbeitslosigkeit nach ihrer Bewertung selbst verursacht hast. Das Gesetz nennt das „versicherungswidriges Verhalten ohne wichtigen Grund“ (§ 159 Abs. 1 SGB III). Der häufigste Fall für Gründerinnen und Gründer ist die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe.

Begriff erklärt

Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe

Sie tritt ein, wenn Du Dein Beschäftigungsverhältnis selbst löst, also durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag, oder wenn Dir wegen Deines Verhaltens gekündigt wird. Sie dauert in der Regel 12 Wochen und beginnt am Tag nach dem Ende Deines Arbeitsverhältnisses. Während dieser Zeit ruht Dein Anspruch (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 SGB III).

Begriff erklärt

Wichtiger Grund

Ein Umstand, der es Dir unzumutbar gemacht hat, im Job zu bleiben, oder der die Trennung rechtfertigt. Dann gibt es keine Sperrzeit. Die Tatsachen dafür musst Du selbst darlegen und belegen, wenn sie in Deinem Bereich liegen (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III).

Wichtig: Eine Sperrzeit ist kein Bußgeld und keine Strafe für Deine Gründungspläne. Sie ist eine Rechnung, die Du vorher aufstellen kannst. Genau das machen wir in den nächsten Abschnitten.

Welche Art der Trennung löst eine Sperrzeit aus?

Eine Sperrzeit droht immer dann, wenn Du das Arbeitsverhältnis beendest oder daran mitwirkst, ohne wichtigen Grund. Kündigt Dein Arbeitgeber, und Du nimmst das nur hin, gibt es keine Sperrzeit, auch nicht, wenn Du eine Abfindung annimmst. So sortiert die Bundesagentur die häufigsten Fälle:

Wie Dein Job endet und was das für die Sperrzeit heißt

Arbeitgeber kündigt (betriebs- oder personenbedingt), Du nimmst es hin

Sperrzeit?
nein
Worauf es ankommt
gilt auch mit Abfindung, solange die Kündigung nicht offensichtlich rechtswidrig ist

Vergleich vor dem Arbeitsgericht nach Kündigungsschutzklage

Sperrzeit?
nein
Worauf es ankommt
wenn vorher kein versicherungswidriges Verhalten vorlag

Aufhebungsvertrag statt drohender betriebs- oder personenbedingter Kündigung

Sperrzeit?
nein, wenn alle Bedingungen erfüllt sind
Worauf es ankommt
Kündigung war konkret angekündigt, Kündigungsfrist wird eingehalten, Abfindung höchstens 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr

Eigenkündigung auf ärztlichen Rat

Sperrzeit?
nein
Worauf es ankommt
ärztliche Bescheinigung, dass Du die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben solltest

Eigenkündigung, um Dich selbstständig zu machen

Sperrzeit?
ja, 12 Wochen
Worauf es ankommt
zusätzlich droht die Ablehnung des Arbeitslosengeldes (siehe nächster Abschnitt)

Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund

Sperrzeit?
ja, 12 Wochen
Worauf es ankommt
auch dann, wenn die Initiative vom Arbeitgeber kam

Abwicklungsvertrag, der vorher abgesprochen war

Sperrzeit?
wird wie ein Aufhebungsvertrag bewertet
Worauf es ankommt
„verdeckter Aufhebungsvertrag“

Kündigung wegen Deines Verhaltens

Sperrzeit?
ja, 12 Wochen
Worauf es ankommt
z. B. wiederholtes unentschuldigtes Fehlen

Zu späte Arbeitsuchendmeldung

Sperrzeit?
ja, 1 Woche
Worauf es ankommt
Frist: 3 Monate vor Ende bzw. 3 Tage nach Kenntnis (§ 159 Abs. 6 SGB III)

Quelle: Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III, gültig ab 01.07.2026, Randnummern 159.1.1.1 und 159.1.2.1. Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet Deine Agentur.

Bekomme ich den Gründungszuschuss, wenn ich selbst kündige?

In der Regel nein. Die Bundesagentur schreibt auf ihrer Seite zum Gründungszuschuss: Wer ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis kündigt, führt seine Arbeitslosigkeit und den Bezug von Arbeitslosengeld selbst herbei, „in der Regel wird daher eine Förderung nicht möglich sein“. Das ist die ehrlichste Antwort auf die Frage, ob sich „erst kündigen, dann Zuschuss holen“ lohnt.

Dahinter stecken drei Hürden, die sich gegenseitig verstärken:

  1. 1Das Arbeitslosengeld selbst kann wegfallen. Hast Du Deinen Job aufgegeben, um zu gründen, und beantragst Arbeitslosengeld nur kurz, um an den Zuschuss zu kommen, stehst Du laut der Weisung der Bundesagentur nicht ernsthaft für Vermittlung zur Verfügung. Der Antrag auf Arbeitslosengeld ist dann „regelmäßig abzulehnen“ (§ 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III). Ohne Arbeitslosengeld gibt es auch keinen Gründungszuschuss.
  2. 2Die Sperrzeit blockiert den Zuschuss. Selbst wenn Arbeitslosengeld bewilligt wird: Solange die Sperrzeit läuft, wird kein Gründungszuschuss gezahlt (§ 93 Abs. 3 SGB III). Wer in der Sperrzeit gründet, hat keinen Zahlungsanspruch.
  3. 3Das Ermessen fällt gegen Dich aus. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Wer einen sicheren Job freiwillig aufgegeben hat, liefert der Agentur ein starkes Argument für ein Nein.

Wie viel kostet mich eine Sperrzeit? Die Rechnung für Jens

Eine 12-wöchige Sperrzeit kostet Dich bei 12 Monaten Anspruch rund 3 Monate Arbeitslosengeld und verschiebt den frühesten möglichen Start mit Gründungszuschuss um 12 Wochen nach hinten. Denn Dein Anspruch sinkt um mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Bei Jens wären das 90 Tage.

Jens' Rechnung: mit oder ohne Sperrzeit?

Aufhebungsvertrag mit wichtigem Grund (keine Sperrzeit)

  • Arbeitslosengeld ab 1. März 2027
  • Anspruch bleibt bei 360 Tagen
  • Gründung mit Zuschuss ab dem ersten Tag des Bezugs möglich, sobald der Antrag gestellt ist
  • spätester Gründungstag: 1. Oktober 2027
  • Zeitfenster für die Gründung: 7 Monate

Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund

  • 12 Wochen ohne Arbeitslosengeld, vom 1. März bis 23. Mai 2027
  • Anspruch sinkt auf 270 Tage (− 90 Tage)
  • Gründung mit Zuschuss frühestens ab 24. Mai 2027
  • spätester Gründungstag: 24. September 2027
  • Zeitfenster nach der Sperrzeit: nur noch 4 Monate
  • rund 5.850 € weniger Arbeitslosengeld
  • und: Die Agentur kann das Arbeitslosengeld ganz ablehnen, wenn Du gekündigt hast, um zu gründen

Rechnung: 90 Tage Minderung = 3 Monate × 1.950 € = 5.850 €. Ein Monat Arbeitslosengeld zählt mit 30 Tagen. Spätester Gründungstag = Zahlungsbeginn + (Restanspruch − 150 Tage). Ohne andere Minderungen.

Was die Sperrzeit Jens kosten würde

ohne Arbeitslosengeld und ohne Zuschuss

12 Wochen

ohne Arbeitslosengeld und ohne Zuschuss

weniger Anspruch, ein Viertel von 360 Tagen

− 90 Tage

weniger Anspruch, ein Viertel von 360 Tagen

weniger Arbeitslosengeld insgesamt

rund 5.850 €

weniger Arbeitslosengeld insgesamt

kürzeres Zeitfenster für die Gründung

3 Monate

kürzeres Zeitfenster für die Gründung

Jens mit Sperrzeit: so verschiebt sich alles

  1. 28. Februar 2027

    Letzter Arbeitstag

  2. 1. März 2027

    Beginn der Sperrzeit, Arbeitslosengeld ruht

  3. 23. Mai 2027

    Ende der 12 Wochen Sperrzeit

  4. 24. Mai 2027

    Erster Tag mit Arbeitslosengeld, frühester Start mit Gründungszuschuss

  5. 24. September 2027

    Spätester Gründungstag, noch genau 150 Tage Rest

Was kostet Dich eine Sperrzeit?

Sperrzeit: 12 Wochen, vom 01.03.2027 bis 23.05.2027

Restanspruch: 270 Tage (− 90 Tage)

Frühester Start mit Gründungszuschuss: 24.05.2027

Spätester Gründungstag: 24.09.2027

Kosten der Sperrzeit: rund 5.850 € Arbeitslosengeld

Ohne Sperrzeit: 360 Tage Anspruch, spätester Gründungstag 01.10.2027.

Achtung: Kündigst Du, um Dich selbstständig zu machen, kann die Agentur das Arbeitslosengeld ganz ablehnen. Dann gibt es keinen Gründungszuschuss. Sprich vorher mit Deiner Vermittlungsfachkraft.

Unverbindliche Orientierung ohne Gewähr. Ob und wie lange eine Sperrzeit eintritt, entscheidet Deine Agentur für Arbeit. Ruhenszeiten wegen Abfindung oder Urlaubsabgeltung sind nicht berücksichtigt. Keine Rechtsberatung.

Unsicher? → Kostenloser Förder-Check

Wann ist ein Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit möglich?

Ein Aufhebungsvertrag löst keine Sperrzeit aus, wenn er eine Kündigung ersetzt, die ohnehin gekommen wäre. Die Bundesagentur erkennt dann einen wichtigen Grund an. Laut ihren Fachlichen Weisungen müssen dafür alle diese Bedingungen erfüllt sein:

Wichtiger Grund beim Aufhebungsvertrag: alle Punkte müssen passen

  • Dein Arbeitgeber hat Dir eine Kündigung konkret angekündigt (am besten schriftlich).
  • Die drohende Kündigung hätte betriebliche oder personenbezogene Gründe gehabt, keine verhaltensbedingten.
  • Das vereinbarte Ende liegt nicht früher als der Tag, an dem die Kündigung gewirkt hätte. Die Kündigungsfrist wird eingehalten.
  • Du warst nicht unkündbar.
  • Die Abfindung beträgt höchstens 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Ist sie höher, prüft die Agentur, ob Du mit dem Vertrag objektive Nachteile einer Kündigung vermieden hast.

Bei Jens passt alles: Der Standort schließt (betriebsbedingt), seine ordentliche Kündigungsfrist nach 8 Jahren beträgt 3 Monate zum Monatsende, also genau bis 28. Februar 2027, und 4 Monatsgehälter Abfindung sind exakt 0,5 pro Jahr. Er lässt sich die geplante Kündigung schriftlich bestätigen. Hätte der Vertrag 5 Monatsgehälter oder ein Ende zum 31. Januar vorgesehen, sähe es anders aus.

Aufhebungsvertrag auf dem Tisch?

Im kostenlosen Förder-Check rechnen wir durch, was die Art der Trennung für Deinen Restanspruch und Deinen Gründungszuschuss bedeutet. Du erfährst, welche Fragen Du vor der Unterschrift klären solltest.

Keine Rechtsberatung. Über Sperrzeit und Gründungszuschuss entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Was gilt, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen kündige?

Kündigst Du auf ärztlichen Rat, liegt nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur ein wichtiger Grund vor, und es gibt keine Sperrzeit. Gleiches gilt, wenn Dir die Arbeit nach Deinem Leistungsvermögen nicht mehr zumutbar ist. Entscheidend ist, dass Du das belegen kannst.

  • Ärztlichen Rat dokumentieren: Lass Dir bescheinigen, dass Du die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben solltest. Die Agentur hat dafür einen eigenen Vordruck. Frag danach.
  • Möglichst vor der Kündigung: Ein Attest, das erst Wochen später ausgestellt wird, ist schwerer zu begründen. Fehlt ein vorheriger ärztlicher Rat, holt die Agentur in der Regel ein Gutachten ihres Fachdienstes ein.
  • Gründung trotzdem gut begründen: Für den Gründungszuschuss zählt weiter das Ermessen. Wichtig ist, dass Deine Selbstständigkeit gesundheitlich und wirtschaftlich zu Dir passt. Das gehört in Deinen Businessplan.

Aufhebungsvertrag prüfen in 5 Schritten

Bevor Du einen Aufhebungsvertrag unterschreibst, prüfst Du in fünf Schritten, ob er eine Sperrzeit auslöst und was das für Deine Gründung bedeutet. Dafür brauchst Du etwa eine Woche. Diese Zeit darfst Du Dir nehmen, auch wenn Dein Arbeitgeber drängt.

Aufhebungsvertrag prüfen in 5 Schritten

  1. 1

    Kündigungsfrist ausrechnen

    15 Min.

    Welche Frist würde bei einer Kündigung durch Deinen Arbeitgeber gelten? Sie steht im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in § 622 BGB. Vergleiche sie mit dem Ende im Vertrag.

  2. 2

    Abfindung nachrechnen

    10 Min.

    Abfindung geteilt durch Beschäftigungsjahre geteilt durch Dein Bruttomonatsgehalt. Liegt das Ergebnis über 0,5, wird es heikel.

  3. 3

    Grund schriftlich festhalten

    1 Gespräch

    Bitte Deinen Arbeitgeber, den betrieblichen oder personenbezogenen Grund und die sonst geplante Kündigung schriftlich zu bestätigen. Diesen Nachweis brauchst Du bei der Agentur.

  4. 4

    Mit der Agentur und einer Beratung sprechen

    2 bis 5 Tage

    Melde Dich arbeitsuchend und frag Deine Vermittlungsfachkraft vor der Unterschrift nach den Folgen. Lass den Vertrag arbeitsrechtlich prüfen, etwa bei Gewerkschaft, Sozialverband oder Fachanwalt.

  5. 5

    Gründungs-Zeitplan durchrechnen

    30 Min.

    Mit dem Rechner oben: Wann bekommst Du Arbeitslosengeld, wie viel Restanspruch bleibt, bis wann musst Du gründen? Erst dann entscheiden.

Welche Alternativen habe ich, wenn ich gründen will, aber noch angestellt bin?

Wenn Du noch angestellt bist und gründen willst, ohne eine Sperrzeit zu riskieren, gibt es drei realistische Wege. Welcher passt, hängt davon ab, ob Dein Job ohnehin endet und wie sicher Deine Idee schon ist.

  1. 1Nebenberuflich starten und die Idee testen. Solange Du angestellt bist, darfst Du nebenher gründen, wenn Dein Arbeitsvertrag das zulässt (manche Verträge verlangen eine Anzeige oder Genehmigung) und Du Deinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machst. Trägt die Idee, kannst Du später ohne Förderung umsteigen. Einen Gründungszuschuss gibt es dann nicht, dafür kein Sperrzeit-Risiko.
  2. 2Auf die Kündigung warten, wenn sie absehbar ist. Stehen Umstrukturierung oder Standortschließung an, ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber für Deinen Gründungszuschuss meist der bessere Weg als eine vorschnelle Eigenkündigung. Nutze die Zeit für Ideen-Check und Vorbereitung.
  3. 3Aufhebungsvertrag sauber gestalten. Kommt der Vorschlag vom Arbeitgeber, verhandle Ende und Abfindung so, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Siehe die Checkliste oben.

Und wenn die Sperrzeit schon verhängt ist? Prüfe den Bescheid. Gegen einen Sperrzeitbescheid kannst Du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn Du einen wichtigen Grund hattest und belegen kannst. Wie Du Deine Frist danach neu ausrechnest, zeigt der Ratgeber 150 Tage Restanspruch.

Checkliste: Bevor Du kündigst oder unterschreibst

Vor der Kündigung oder dem Aufhebungsvertrag

  • Arbeitsvertrag gelesen: Kündigungsfrist, Wettbewerbsverbot, Nebentätigkeit
  • Ende im Aufhebungsvertrag mit der ordentlichen Kündigungsfrist verglichen
  • Abfindung pro Beschäftigungsjahr nachgerechnet (Grenze 0,5 Monatsgehälter)
  • Betriebs- oder personenbedingten Grund schriftlich vom Arbeitgeber bestätigen lassen
  • Bei gesundheitlichen Gründen: ärztliche Bescheinigung vor der Kündigung
  • Arbeitsuchend gemeldet und die Folgen mit der Vermittlungsfachkraft besprochen
  • Vertrag arbeitsrechtlich prüfen lassen
  • Restanspruch und spätesten Gründungstag mit und ohne Sperrzeit ausgerechnet
  • Haushaltsrechnung für 12 Wochen ohne Einkommen gemacht, falls doch eine Sperrzeit kommt
Gründungscoach Sina Riegel hält lächelnd einen schwarzen Unterlagenordner mit Förderantrags-UnterlagenKI-generiertes Bild

Sina Riegel, Gründungscoachin

Aus meiner Praxis

„Ich habe selbst einmal gekündigt, auf Rat meiner Ärztin und mit Attest. Damals ging es mir um meine Gesundheit, nicht um Paragrafen. Heute sehe ich im Förder-Check immer wieder, wie viel an genau solchen Details hängt: an einem Enddatum, das zwei Wochen zu früh liegt, an einer Abfindung, die etwas zu großzügig ist, an einem Grund, den niemand aufgeschrieben hat. Deshalb sage ich jedem, der einen Aufhebungsvertrag in der Hand hat: Unterschreib nicht am selben Tag. Rechne erst, lass prüfen, dann entscheide. Das ist keine Bürokratie, das ist Dein Startkapital.“
– Sina Riegel, Gründungscoachin

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Häufige Fragen

Quellen

  1. § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit
  2. § 148 SGB III – Minderung der Anspruchsdauer
  3. § 93 SGB III – Gründungszuschuss
  4. § 158 SGB III – Ruhen bei Entlassungsentschädigung
  5. § 157 SGB III – Ruhen bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
  6. § 138 SGB III – Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit
  7. § 5 SGB V – Versicherungspflicht
  8. § 622 BGB – Kündigungsfristen
  9. Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III (gültig ab 01.07.2026)
  10. Bundesagentur für Arbeit: Weisung 202309003 – Fachliche Weisungen Gründungszuschuss
  11. Bundesagentur für Arbeit: Gründungszuschuss beantragen

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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechts- oder Steuerberatung. Über Förderungen entscheidet immer die zuständige Stelle im Einzelfall.

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