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Gründen aus dem Leistungsbezug

Grundsicherungsgeld und Selbstständigkeit: Was gilt beim Gründen?

13 Min. Lesezeit Aktualisiert am 16. Oktober 2026Stand: Oktober 2026Von Sina Riegel
Gründer im Gartenpflege-Service bespricht mit einer älteren Kundin den Rückschnitt ihrer Hecke
Aus dem Grundsicherungsgeld gründen geht. Entscheidend ist, dass Deine Zahlen zeigen, wann Du ohne Jobcenter auskommst.

Kurz gesagt

Ja, Du kannst Dich mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) selbstständig machen. Solange Dein Gewinn Deinen Bedarf nicht deckt, zahlt das Jobcenter weiter. Angerechnet wird der Gewinn, nicht der Umsatz, nach Abzug von 100 € und einem Freibetrag von bis zu 348 € (mit Kind bis zu 378 €). Zusätzlich kann das Jobcenter Einstiegsgeld für bis zu 24 Monate und Zuschüsse bis 5.000 € für Anschaffungen zahlen. Den Antrag stellst Du vor dem Start. Seit dem 1. Juli 2026 prüft das Jobcenter spätestens nach einem Jahr, ob Deine Selbstständigkeit trägt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gewinn statt Umsatz: Angerechnet wird, was nach Deinen Betriebsausgaben übrig bleibt, im Durchschnitt über den Bewilligungszeitraum von meist 6 Monaten.
  • Freibetrag: 100 € bleiben immer frei, darüber 20 % bis 520 €, 30 % bis 1.000 € und 10 % bis 1.200 € (mit Kind 1.500 €) (§ 11b SGB II).
  • Einstiegsgeld: Zuschuss zusätzlich zum Grundsicherungsgeld, für Alleinstehende meist bis zu 281,50 € im Monat (50 % des Regelbedarfs), höchstens 24 Monate, Ermessen (§ 16b SGB II).
  • Antrag vor dem Start: Leistungen gibt es nicht für die Zeit vor dem Antrag (§ 37 SGB II). Die Gewerbeanmeldung allein ist noch kein Start, die ersten Aufträge schon.
  • Neu seit 1. Juli 2026: Vermittlung hat wieder Vorrang, und bei Selbstständigen prüft das Jobcenter spätestens nach einem Jahr Leistungsbezug, ob eine Stelle zumutbar ist (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II).
  • Anlage EKS: Vorab schätzt Du Deine Einnahmen und Ausgaben, nach dem Bewilligungszeitraum legst Du die echten Zahlen vor. Dann wird abgerechnet, mit Nachzahlung oder Rückforderung.

Du beziehst Grundsicherungsgeld und hast eine Idee, mit der Du Dich selbstständig machen willst. Vielleicht hörst Du im Jobcenter zuerst: „Erst mal eine Stelle suchen.“ Vielleicht fragst Du Dich, ob Dir jeder verdiente Euro gleich wieder abgezogen wird. Beides lässt sich klären. In diesem Artikel erfährst Du, was vom Gewinn angerechnet wird, wie viel Dir bleibt, welche Förderung das Jobcenter zahlen kann und was sich mit dem Grundsicherungsgeld seit dem 1. Juli 2026 geändert hat. Die Reihenfolge der Schritte bis zur Gründung, auch für den Weg über das Jobcenter: Arbeitslos selbstständig machen.

Ein Beispiel zieht sich durch den Artikel: Stefan, 48, gelernter Gärtner, zuletzt 11 Jahre Lagerist in einem Logistikzentrum in Leipzig, betriebsbedingt gekündigt. Sein Arbeitslosengeld I endete am 31. März 2026. Seitdem bekommt er Bürgergeld, seit Juli Grundsicherungsgeld. Er lebt allein, sein Bedarf liegt bei 1.083 € im Monat: 563 € Regelbedarf und 520 € Miete warm. Er will zum 1. März 2027 einen Gartenpflege-Service für ältere Hausbesitzer im Leipziger Süden gründen: Rasen, Hecken, Grünschnitt, Laub.

Darf ich mich mit Grundsicherungsgeld selbstständig machen?

Ja. Es gibt kein Verbot, und das Jobcenter kann eine Gründung sogar fördern. Du bleibst im Grundsicherungsgeld, solange Dein Einkommen Deinen Bedarf nicht deckt. Wer ergänzend Leistungen bezieht, wird oft Aufstocker genannt. Du musst Dein Vorhaben aber vorher mitteilen, Deine Einnahmen und Ausgaben belegen und Dich weiter um ein Einkommen bemühen, das Dich vom Jobcenter unabhängig macht.

Gründen mit Arbeitslosengeld I oder mit Grundsicherungsgeld

Zuständig

Arbeitslosengeld I
Agentur für Arbeit
Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld)
Jobcenter

Förderung für die Gründung

Arbeitslosengeld I
Gründungszuschuss
Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld)
Einstiegsgeld, Zuschüsse bis 5.000 €

Was mit der Leistung passiert

Arbeitslosengeld I
Arbeitslosengeld endet mit der hauptberuflichen Gründung
Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld)
Grundsicherungsgeld läuft weiter, solange der Gewinn den Bedarf nicht deckt

Anrechnung des Gewinns

Arbeitslosengeld I
im Nebenerwerb: 30 % Pauschale und 165 € Freibetrag
Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld)
100 € plus Erwerbstätigenfreibetrag, bis zu 348 € (mit Kind 378 €)

Wichtige Grenze

Arbeitslosengeld I
150 Tage Restanspruch am Gründungstag
Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld)
mindestens 15 Stunden pro Woche für das Einstiegsgeld

Fachkundige Stellungnahme

Arbeitslosengeld I
Pflicht
Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld)
beim Einstiegsgeld nicht vorgeschrieben, oft verlangt; bei Zuschüssen nach § 16c in der Regel ja

Gründungscoaching

Arbeitslosengeld I
AVGS über die Agentur
Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld)
AVGS über das Jobcenter

Rechtsgrundlagen: §§ 93, 155 SGB III, §§ 11b, 16b, 16c SGB II. Wie die Anrechnung im Nebenerwerb mit Arbeitslosengeld I funktioniert, steht im Ratgeber Nebenberuflich selbstständig mit Arbeitslosengeld. Wer gerade vom Arbeitslosengeld ins Grundsicherungsgeld wechselt, findet die Fristen im Ratgeber 150 Tage Restanspruch.

Seit 1. Juli 2026: Vermittlung hat wieder Vorrang

Mit dem Grundsicherungsgeld prüfen die Jobcenter wieder zuerst, ob Du direkt in eine Stelle vermittelt werden kannst. Das ist kein Verbot zu gründen. Es heißt aber: Du musst zeigen, dass Dich Deine Gründung schneller und dauerhafter aus dem Leistungsbezug bringt als eine Stelle. Ein Plan mit Zahlen überzeugt mehr als Begeisterung.

Wie wird mein Einkommen aus der Selbstständigkeit angerechnet?

Das Jobcenter rechnet nicht mit Deinem Umsatz, sondern mit Deinem Gewinn: Betriebseinnahmen minus notwendige Betriebsausgaben. Weil Einnahmen bei Selbstständigen schwanken, wird der Gewinn über den Bewilligungszeitraum zusammengezählt und durch die Zahl der Monate geteilt, meist durch sechs. Von diesem Durchschnitt bleiben Dir zwei Beträge frei:

  • 100 € Grundabsetzbetrag pro Monat. Er deckt Versicherungen, Altersvorsorge und sonstige Kosten pauschal ab (§ 11b Abs. 2 SGB II).
  • Erwerbstätigenfreibetrag: 20 % vom Teil zwischen 100 und 520 €, 30 % vom Teil zwischen 520 und 1.000 €, 10 % vom Teil zwischen 1.000 und 1.200 € (mit minderjährigem Kind bis 1.500 €) (§ 11b Abs. 3 SGB II).

Alles darüber wird von Deinem Grundsicherungsgeld abgezogen. Das Einstiegsgeld wird dabei nicht angerechnet. Es kommt obendrauf.

Begriff erklärt

Erwerbstätigenfreibetrag

Der Teil Deines Einkommens aus Arbeit oder Selbstständigkeit, der nicht auf das Grundsicherungsgeld angerechnet wird. Er setzt sich aus 100 € Grundabsetzbetrag und gestaffelten Prozentsätzen zusammen und liegt höchstens bei 348 €, mit minderjährigem Kind bei 378 € im Monat (§ 11b SGB II).

Stefans Rechnung für einen Monat mit 800 € Gewinn

Gewinn im Monatsdurchschnitt – Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben

800 €

Gewinn im Monatsdurchschnitt – Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben

bleiben frei – 100 € + 84 € (20 %) + 84 € (30 %)

268 €

bleiben frei – 100 € + 84 € (20 %) + 84 € (30 %)

Grundsicherungsgeld danach – 1.083 € Bedarf minus 532 € angerechnet

551 €

Grundsicherungsgeld danach – 1.083 € Bedarf minus 532 € angerechnet

zusammen im Monat – mit 281,50 € Einstiegsgeld, statt 1.083 € ohne Gründung

1.632,50 €

zusammen im Monat – mit 281,50 € Einstiegsgeld, statt 1.083 € ohne Gründung

Was Stefan bei verschiedenen Gewinnen bleibt (pro Monat)

300 €

bleibt frei
140 €
angerechnet
160 €
Grundsicherungsgeld
923 €
zusammen ohne Einstiegsgeld
1.223 €
zusammen mit 281,50 € Einstiegsgeld
1.504,50 €

500 €

bleibt frei
180 €
angerechnet
320 €
Grundsicherungsgeld
763 €
zusammen ohne Einstiegsgeld
1.263 €
zusammen mit 281,50 € Einstiegsgeld
1.544,50 €

800 € (Stefan)

bleibt frei
268 €
angerechnet
532 €
Grundsicherungsgeld
551 €
zusammen ohne Einstiegsgeld
1.351 €
zusammen mit 281,50 € Einstiegsgeld
1.632,50 €

1.000 €

bleibt frei
328 €
angerechnet
672 €
Grundsicherungsgeld
411 €
zusammen ohne Einstiegsgeld
1.411 €
zusammen mit 281,50 € Einstiegsgeld
1.692,50 €

1.200 €

bleibt frei
348 €
angerechnet
852 €
Grundsicherungsgeld
231 €
zusammen ohne Einstiegsgeld
1.431 €
zusammen mit 281,50 € Einstiegsgeld
1.712,50 €

1.431 €

bleibt frei
348 €
angerechnet
1.083 €
Grundsicherungsgeld
0 €
zusammen ohne Einstiegsgeld
1.431 €
zusammen mit 281,50 € Einstiegsgeld
1.712,50 €

Alleinstehend, Bedarf 1.083 € (563 € Regelbedarf + 520 € Miete warm), Stand 2026. Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht eingerechnet, solange das Jobcenter sie absichert. Einstiegsgeld im Beispiel 50 % des Regelbedarfs. Fiktives Beispiel.

Ab wann bist Du raus aus dem Grundsicherungsgeld?

Rechnerisch ab rund 1.431 € Gewinn im Monat. Dann zahlst Du aber Deine Kranken- und Pflegeversicherung selbst, 2026 mindestens rund 257 bis 286 € im Monat. Mit rund 270 € Beitrag liegt Stefans echte Schwelle deshalb bei etwa 1.600 € Gewinn. Das Einstiegsgeld kann trotzdem weiterlaufen, auch wenn Du kein Grundsicherungsgeld mehr bekommst (§ 16b Abs. 1 SGB II). Was Selbstständige für die Krankenversicherung zahlen, zeigt der Ratgeber Krankenversicherung mit Gründungszuschuss.

Rechne selbst: Was bleibt Dir vom Gewinn?

Was bleibt Dir vom Gewinn? Der Rechner für Selbstständige im Grundsicherungsgeld

  • Gewinn: 800,00 €
  • bleibt frei: 268,00 €
  • angerechnet: 532,00 €

Grundsicherungsgeld551,00 €

Einstiegsgeld281,50 €

Zusammen1.632,50 €

Das sind 549,50 € mehr als ohne Gründung.

Rechnerisch ohne Grundsicherungsgeld ab 1.431,00 € Gewinn. Mit eigener Kranken- und Pflegeversicherung (rund 270 €) eher ab 1.601,00 €.

Vereinfachte Orientierung ohne Gewähr. Annahmen: 100 € Grundabsetzbetrag deckt Versicherungen und Vorsorge ab, Kranken- und Pflegeversicherung über das Jobcenter, keine weiteren Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft. Wie Dein Einkommen angerechnet wird, entscheidet Dein Jobcenter. Keine Rechts- oder Steuerberatung.

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Was ist die Anlage EKS, und warum zählt der Durchschnitt?

Selbstständige bekommen ihr Grundsicherungsgeld meist vorläufig bewilligt (§ 41a SGB II). Grundlage ist Deine Schätzung in der Anlage EKS. Nach dem Bewilligungszeitraum legst Du die echten Zahlen vor, und das Jobcenter rechnet abschließend ab. Lagst Du mit der Schätzung zu niedrig, musst Du zurückzahlen. Lagst Du zu hoch, bekommst Du nachgezahlt. Rückforderungen unter 50 € für die ganze Bedarfsgemeinschaft werden nicht verlangt.

Begriff erklärt

Anlage EKS

Der Vordruck des Jobcenters für das „Einkommen aus selbständiger Tätigkeit“. Vor dem Bewilligungszeitraum trägst Du Deine erwarteten Einnahmen und Ausgaben ein (vorläufig), danach die tatsächlichen mit Belegen (abschließend). Reichst Du die Nachweise nicht fristgerecht ein, kann das Jobcenter feststellen, dass für diese Monate kein Anspruch bestand.

Für Stefan heißt das: Ein starker Monat im Mai kostet ihn nicht sofort Geld. Es zählt der Durchschnitt aller sechs Monate. Gefährlich wird es nur, wenn er im Frühjahr mit vorsichtigen Zahlen schätzt und dann deutlich mehr verdient, ohne etwas zurückzulegen.

Stefans geplanter Gewinn im ersten Jahr

Gewinn in €400Mär750Apr950Mai950Jun850Jul900Aug900Sep1.000Okt600Nov150Dez100Jan250FebØ 800 €Ø 500 €März bis August 2027September 2027 bis Februar 2028
Stefans geplanter Gewinn im ersten Jahr
MonatBewilligungszeitraumGewinn in €
März 20271400
April1750
Mai1950
Juni1950
Juli1850
August1900
September2900
Oktober21.000
November2600
Dezember2150
Januar 20282100
Februar2250
Gartenpflege ist Saisongeschäft. Das Jobcenter rechnet mit dem Durchschnitt je Bewilligungszeitraum: im Sommerhalbjahr 800 €, im Winterhalbjahr 500 € Gewinn im Monat. Fiktives Beispiel.

Im ersten Halbjahr bleiben Stefan so im Schnitt 1.632,50 € im Monat, im Winterhalbjahr 1.544,50 € (500 € Gewinn, 763 € Grundsicherungsgeld, 281,50 € Einstiegsgeld). Damit er im Winter nicht nervös wird, legt er im Sommer jeden Monat 150 € für Steuern und schwache Monate zurück.

Lieber realistisch als vorsichtig schätzen

Eine zu niedrige Schätzung in der Anlage EKS fühlt sich sicher an, endet aber oft in einer Rückforderung. Schätz so, wie es Dein Finanzplan hergibt, und melde dem Jobcenter, wenn sich etwas deutlich ändert. Wie Du Umsatz und Kosten ehrlich planst, steht im Ratgeber Finanzplan mit und ohne Zuschuss.

Welche Förderung zahlt das Jobcenter für die Gründung?

Drei Leistungen kommen für Dich infrage. Alle drei sind Ermessen: Es gibt keinen Anspruch, aber das Jobcenter muss Deinen Antrag prüfen und eine Ablehnung begründen.

Förderung vom Jobcenter für Deine Gründung

Einstiegsgeld (§ 16b SGB II)

Was es ist
monatlicher Zuschuss zusätzlich zum Grundsicherungsgeld, wird nicht angerechnet
Höhe und Dauer
bis zu 50 % des Regelbedarfs (alleinstehend 281,50 €), plus Zuschläge bei langer Arbeitslosigkeit oder größerer Bedarfsgemeinschaft, höchstens 100 %; bis 24 Monate

Zuschüsse und Darlehen für Anschaffungen (§ 16c SGB II)

Was es ist
Geld für notwendige Sachgüter wie Werkzeug, Maschinen, Fahrzeuganhänger
Höhe und Dauer
Zuschüsse bis 5.000 €, Darlehen darüber hinaus möglich; das Jobcenter soll eine fachkundige Stellungnahme verlangen

AVGS-Gründungscoaching (§ 16 SGB II mit § 45 SGB III)

Was es ist
Coaching bei einem zugelassenen Träger für Businessplan, Finanzplan, Preise und Marketing
Höhe und Dauer
in der Regel ohne Kosten für Dich

Einstiegsgeld nach §§ 1, 2 Einstiegsgeld-Verordnung: Zuschlag 20 % bei mindestens 2 Jahren Arbeitslosigkeit, 10 % je weiterer Person in der Bedarfsgemeinschaft. Über Höhe und Dauer entscheidet Deine Integrationsfachkraft. Bist Du schon selbstständig und brauchst Beratung, um Dein Geschäft zu stabilisieren, kann das Jobcenter auch das fördern (§ 16c Abs. 2 SGB II).

Begriff erklärt

Einstiegsgeld

Ein Zuschuss des Jobcenters für Menschen im Grundsicherungsgeld, die eine Arbeit oder eine hauptberufliche Selbstständigkeit mit mindestens 15 Stunden pro Woche aufnehmen. Er wird zusätzlich gezahlt, nicht auf das Grundsicherungsgeld angerechnet und höchstens 24 Monate lang (§ 16b SGB II). Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Stefan beantragt neben dem Einstiegsgeld einen Zuschuss von 3.800 € für einen gebrauchten Anhänger, einen Aufsitzmäher und Akku-Geräte. Ohne Anhänger könnte er keinen Grünschnitt abfahren, und genau damit verdient er im Herbst sein Geld. So begründet er, warum die Anschaffung notwendig ist.

Für das Einstiegsgeld zählt Hauptberuflichkeit

Das Einstiegsgeld gibt es für eine hauptberufliche Selbstständigkeit mit mindestens 15 Stunden pro Woche. Eine kleine Nebentätigkeit kannst Du auch im Grundsicherungsgeld ausüben, sie wird dann wie oben angerechnet. Ein Einstiegsgeld bekommst Du dafür aber nicht.

Kostenfrei

Du möchtest Dein Gründungscoaching bei mir machen? Dann schreiben wir Deinen AVGS-Antrag.

Im AVGS-Gründungscoaching entstehen Businessplan, Finanzplan und die Zahlen für Deine Anlage EKS, mit denen Du Dein Jobcenter überzeugst. Wenn Du Dein Coaching bei mir machen möchtest, formulieren wir Dir Deinen AVGS-Antrag kostenfrei, abgestimmt auf Deine Situation und Dein Jobcenter.

  • Du füllst ein kurzes Formular zu Vorhaben, Erfahrung und gewünschten Coaching-Inhalten aus.
  • Wir prüfen Deine Angaben und formulieren Deinen individuellen Antrag.
  • Du reichst ihn bei Deinem Jobcenter ein. Nach der Bewilligung startet Dein Coaching.
AVGS-Antrag kostenfrei anfragen

Über den AVGS entscheidet Dein Jobcenter. Wie ein guter Antrag aufgebaut ist, liest Du im Ratgeber AVGS beantragen.

Was hat sich mit dem Grundsicherungsgeld seit 1. Juli 2026 geändert?

Das Bürgergeld heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld. Bestehende Bescheide bleiben gültig. Für Gründerinnen und Gründer sind vor allem diese Änderungen wichtig:

Was sich für Selbstständige geändert hat

Vermittlung

Bisher (Bürgergeld)
Weiterbildung und Qualifizierung gleichrangig
Seit 1. Juli 2026
Vermittlung in Arbeit hat wieder Vorrang
Was Du tun solltest
Im Antrag begründen, warum die Gründung Dich dauerhaft unabhängig macht

Prüfung der Selbstständigkeit

Bisher (Bürgergeld)
im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt
Seit 1. Juli 2026
spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezugs prüft das Jobcenter, ob ein Verweis auf eine Stelle zumutbar ist (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II)
Was Du tun solltest
Ab dem ersten Monat Zahlen sammeln, die zeigen, dass Dein Gewinn wächst

Vermögen

Bisher (Bürgergeld)
15.000 € je Person, im ersten Jahr Karenzzeit mit 40.000 €
Seit 1. Juli 2026
Schonvermögen nach Alter: 5.000 € bis 30 Jahre, 10.000 € ab 31, 12.500 € ab 41, 20.000 € ab 51; keine Karenzzeit mehr (§ 12 SGB II)
Was Du tun solltest
Startkapital und Rücklagen mit dem Jobcenter klären, bevor Du Geld ins Geschäft steckst

Mitwirkung

Bisher (Bürgergeld)
gestufte Leistungsminderungen
Seit 1. Juli 2026
strengere Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und versäumten Terminen, im Extremfall Wegfall des Regelbedarfs
Was Du tun solltest
Termine einhalten, Unterlagen fristgerecht einreichen, Änderungen sofort melden

Stand: 13. Gesetz zur Änderung des SGB II, in Kraft seit 1. Juli 2026. Bei Stefan mit 48 Jahren liegt das Schonvermögen bei 12.500 €.

Was prüft das Jobcenter nach einem Jahr?

Neu im Gesetz steht: Bei Leistungsberechtigten, die selbstständig tätig sind, wird spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezugs geprüft, ob ein Verweis auf eine Beschäftigung zumutbar ist. Das Jobcenter schaut dann, ob Deine Tätigkeit voraussichtlich geeignet ist, Deine Hilfebedürftigkeit in absehbarer Zeit zu beenden. Ab wann das Jahr bei Gründungen aus dem laufenden Bezug zählt, wird sich in der Praxis erst zeigen. Plan deshalb so, als käme die Prüfung nach den ersten zwölf Monaten Deiner Selbstständigkeit oder früher.

  • Steigende Gewinne belegen: Die abschließenden Anlagen EKS sind Dein stärkstes Argument.
  • Saison erklären: Schwache Monate mit Vorjahreszahlen, festen Aufträgen und Anfragen belegen.
  • Plan aktualisieren: Zeig, ab wann Du ohne Grundsicherungsgeld auskommst und was Du dafür tust.
  • Stellungnahme Dritter: Eine aktuelle Einschätzung einer fachkundigen Stelle kann helfen, ersetzt aber nicht die Entscheidung des Jobcenters.

Kommt das Jobcenter zu dem Ergebnis, dass Deine Selbstständigkeit nicht trägt, kann es Dich auffordern, Dich auf Stellen zu bewerben, auch neben der Selbstständigkeit. Gegen einen solchen Bescheid kannst Du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Lass Dich in diesem Fall beraten.

Wie viel Zeit brauchst Du? Stefans Fahrplan

Stefans Weg vom Jobcenter zur eigenen Gartenpflege

  1. 31. März 2026

    Arbeitslosengeld I endet

  2. 1. April 2026

    Bürgergeld, seit 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld

  3. bis 13. November 2026

    Gespräch mit der Integrationsfachkraft, Gründungswunsch ansprechen, AVGS schriftlich beantragen

  4. 7. Dezember 2026

    Start des AVGS-Gründungscoachings

  5. bis 29. Januar 2027

    Businessplan, Finanzplan und Anlage EKS (Prognose) fertig

  6. bis 12. Februar 2027

    Antrag auf Einstiegsgeld und Zuschuss für Anschaffungen gestellt

  7. 1. März 2027

    Gründung, Gewerbe angemeldet, erster Auftrag

  8. September 2027

    Abschließende Anlage EKS für März bis August

  9. Februar 2028

    Plan: Gewinn über 1.600 € im Monat, raus aus dem Grundsicherungsgeld

Fiktives Beispiel. Wie lange Prüfung und Bewilligung dauern, ist je Jobcenter verschieden. Plane mindestens 4 Wochen Puffer vor dem Gründungstag ein.

Aus dem Grundsicherungsgeld gründen in 6 Schritten

Aus dem Grundsicherungsgeld gründen in 6 Schritten

  1. 1

    Gründungswunsch beim Jobcenter ansprechen

    1 Termin

    Sag Deiner Integrationsfachkraft früh, dass Du gründen willst, und bring die Idee in drei Sätzen mit: Was bietest Du an, für wen, und warum bringt Dich das dauerhaft aus dem Leistungsbezug?

  2. 2

    AVGS für ein Gründungscoaching beantragen

    2 bis 4 Wochen bis zum Gutschein

    Schriftlich, mit Rechtsgrundlage § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III. Mustertext und Baukasten: AVGS beantragen.

  3. 3

    Businessplan und Finanzplan erstellen

    bis 8 Wochen im Coaching

    Mit Umsatz- und Rentabilitätsvorschau für 3 Jahre und einer ehrlichen Antwort auf die Frage, ab wann Du ohne Grundsicherungsgeld auskommst. Ausführlich: Businessplan für die Arbeitsagentur und Finanzplan mit und ohne Zuschuss.

  4. 4

    Einstiegsgeld und Zuschüsse beantragen

    1 bis 4 Wochen

    Online über Dein Benutzerkonto oder schriftlich, immer vor dem Start. Lebenslauf, Geschäftsplan, Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan und Umsatz- und Rentabilitätsvorschau beifügen. Für Anschaffungen nach § 16c meist mit fachkundiger Stellungnahme. Mehr auf der Seite Einstiegsgeld beantragen.

  5. 5

    Anlage EKS ausfüllen

    2 Std.

    Erwartete Einnahmen und Ausgaben für die ersten 6 Monate eintragen, realistisch und aus Deinem Finanzplan abgeleitet.

  6. 6

    Gewerbe anmelden und starten

    1 bis 2 Tage

    Zum abgestimmten Termin beim Gewerbeamt oder, als Freiberufler, beim Finanzamt. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgeben, Krankenkasse informieren, Belege von Anfang an sammeln.

Nicht vor dem Antrag starten

Einstiegsgeld und Zuschüsse gibt es nicht für die Zeit vor Deinem Antrag (§ 37 SGB II). Die Gewerbeanmeldung allein gilt noch nicht als Start. Erste Aufträge, Rechnungen oder Anschaffungen vor dem Antrag können die Förderung aber kosten.

Einstiegsgeld, Zuschuss, Coaching: Was passt bei Dir?

Im kostenlosen Förder-Check schauen wir auf Deine Situation im Grundsicherungsgeld, rechnen grob durch, was Dir vom Gewinn bleibt, und klären, wie Du Dein Jobcenter mit einem Plan überzeugst. Kommt ein AVGS-Gründungscoaching infrage, unterstützen wir Dich beim Antrag.

Über AVGS, Einstiegsgeld und Zuschüsse entscheidet Dein Jobcenter. Eine Bewilligung kann niemand garantieren.

Welche Pflichten hast Du als Selbstständiger im Grundsicherungsgeld?

Deine Pflichten im Überblick

Gründung und Starttermin mitteilen

Wann
vor dem Start
Was passiert, wenn Du es versäumst
Förderung kann wegfallen, Einkommen wird geschätzt

Anlage EKS (vorläufig)

Wann
vor jedem Bewilligungszeitraum
Was passiert, wenn Du es versäumst
Leistung wird nur vorläufig oder gar nicht bewilligt

Anlage EKS (abschließend) mit Belegen

Wann
nach jedem Bewilligungszeitraum, innerhalb der Frist des Jobcenters
Was passiert, wenn Du es versäumst
Für Monate ohne Nachweis kann der Anspruch entfallen (§ 41a Abs. 3 SGB II)

Einnahmen und Ausgaben belegen

Wann
laufend, Kontoauszüge, Rechnungen, Quittungen
Was passiert, wenn Du es versäumst
Nicht belegte Ausgaben werden nicht abgezogen

Änderungen melden

Wann
sofort, z. B. großer Auftrag, Umzug, Krankheit
Was passiert, wenn Du es versäumst
Rückforderung, im Ernstfall Bußgeld

Termine wahrnehmen

Wann
wie im Kooperationsplan vereinbart
Was passiert, wenn Du es versäumst
Leistungsminderung

Und die Krankenversicherung?

Solange Du Grundsicherungsgeld bekommst, ist Deine Kranken- und Pflegeversicherung in aller Regel über das Jobcenter abgesichert, je nach Fall als Pflichtversicherung oder über einen Beitragszuschuss (§ 26 SGB II). Kläre vor dem Start mit Deiner Krankenkasse, wie Du als Selbstständiger versichert bist. Sobald Du aus dem Grundsicherungsgeld herauswächst, zahlst Du die Beiträge selbst.

Checkliste: Gründen aus dem Grundsicherungsgeld

Bevor Du startest

  • Gründungswunsch mit der Integrationsfachkraft besprochen
  • AVGS schriftlich beantragt, Gutschein geprüft und eingelöst
  • Businessplan mit Finanzplan für 3 Jahre fertig, mit Monat, ab dem Du ohne Grundsicherungsgeld auskommst
  • Antrag auf Einstiegsgeld und ggf. Zuschuss für Anschaffungen vor dem Start gestellt
  • Anlage EKS für die ersten 6 Monate realistisch ausgefüllt
  • Mindestens 15 Stunden pro Woche für die Selbstständigkeit eingeplant
  • Vermögen und Startkapital mit dem Jobcenter geklärt
  • Krankenversicherung mit der Krankenkasse geklärt
  • Ablage für Belege und Kontoauszüge eingerichtet, Rücklage für schwache Monate geplant
Sina Riegel sitzt mit einem Notizbuch am Besprechungstisch

Sina Riegel, Gründungscoachin

Aus meiner Praxis

„Im Jobcenter höre ich von Gründerinnen und Gründern oft denselben Satz: ‚Die wollen doch nur, dass ich irgendeinen Job nehme.‘ Seit Juli ist der Vermittlungsvorrang wieder da, das stimmt. Aber meine Erfahrung ist: Wer mit einem klaren Plan kommt, mit Zahlen und einem Datum, ab dem er ohne Jobcenter auskommt, wird ernst genommen. Deshalb rechnen wir im Coaching nicht nur Umsatz und Kosten, sondern auch, was nach den Freibeträgen bleibt. Das beruhigt beide Seiten, Dich und Deine Integrationsfachkraft.“
– Sina Riegel, Gründungscoachin

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Über Einstiegsgeld, Zuschüsse und AVGS entscheidet das zuständige Jobcenter im Einzelfall und im Rahmen seines Ermessens. Eine Bewilligung kann niemand garantieren. Wie Dein Einkommen angerechnet wird, legt Dein Jobcenter fest. Alle Personen in diesem Artikel sind fiktive Beispiele.

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Häufige Fragen

Ja. Du bekommst weiter Grundsicherungsgeld, solange Dein Gewinn Deinen Bedarf nicht deckt. Du musst die Gründung vorher mitteilen, Einnahmen und Ausgaben belegen und die Anlage EKS einreichen. Seit dem 1. Juli 2026 prüft das Jobcenter spätestens nach einem Jahr Leistungsbezug, ob eine Stelle zumutbar ist.

Der Gewinn, also Betriebseinnahmen minus notwendige Betriebsausgaben, im Durchschnitt über den Bewilligungszeitraum. Davon bleiben 100 € und ein gestaffelter Freibetrag frei, zusammen höchstens 348 €, mit minderjährigem Kind 378 € im Monat (§ 11b SGB II).

Es gibt keine feste Grenze. Je mehr Gewinn, desto weniger Grundsicherungsgeld. Bei 800 € Gewinn bleiben 268 € frei, bei 1.200 € oder mehr 348 €. Lebst Du allein und liegt Dein Bedarf bei 1.083 €, bist Du rechnerisch ab rund 1.431 € Gewinn raus, mit eigener Krankenversicherung eher ab rund 1.600 €.

Bis zu 50 % des Regelbedarfs, für Alleinstehende also bis zu 281,50 € im Monat. Dazu können Zuschläge kommen: 20 % bei mindestens 2 Jahren Arbeitslosigkeit und 10 % für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft, insgesamt höchstens 100 % des Regelbedarfs. Gezahlt wird höchstens 24 Monate, Höhe und Dauer legt das Jobcenter fest.

Nein. Das Einstiegsgeld kommt zusätzlich. Es kann sogar weiterlaufen, wenn Du durch Deine Selbstständigkeit kein Grundsicherungsgeld mehr brauchst (§ 16b Abs. 1 SGB II).

Der Vordruck für Dein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Vorab schätzt Du Einnahmen und Ausgaben für den Bewilligungszeitraum, danach weist Du die echten Zahlen nach. Das Jobcenter rechnet dann abschließend ab, mit Nachzahlung oder Rückforderung (§ 41a SGB II).

Ja. Mit dem AVGS bereitest Du im Coaching Businessplan und Finanzplan vor, danach beantragst Du das Einstiegsgeld. Beides beantragst Du beim Jobcenter, beides ist Ermessen. Wenn Du Dein Coaching bei uns machen möchtest, formulieren wir Deinen AVGS-Antrag kostenfrei.

Nein. Wichtig ist, dass Du den Antrag vor der Aufnahme der Tätigkeit stellst (§ 37 SGB II). Die Gewerbeanmeldung allein ist noch kein Start. Melde das Gewerbe zum mit dem Jobcenter abgestimmten Termin an und nimm vor dem Antrag keine Aufträge an.

Seit dem 1. Juli 2026 prüft das Jobcenter spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezugs, ob ein Verweis auf eine Beschäftigung zumutbar ist (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II). Zeigen Deine Zahlen, dass Dein Gewinn wächst und Du bald ohne Leistungen auskommst, spricht das für Dich. Sonst kann das Jobcenter verlangen, dass Du Dich auf Stellen bewirbst.

Seit dem 1. Juli 2026 gilt ein Schonvermögen nach Alter: 5.000 € bis 30 Jahre, 10.000 € ab 31, 12.500 € ab 41 und 20.000 € ab 51 Jahren je Person. Die frühere Karenzzeit gibt es nicht mehr (§ 12 SGB II). Kläre mit Deinem Jobcenter, bevor Du Ersparnisse ins Geschäft steckst.

Quellen

  1. § 10 SGB II – Zumutbarkeit
  2. § 11b SGB II – Absetzbeträge
  3. § 12 SGB II – Zu berücksichtigendes Vermögen
  4. § 16 SGB II – Leistungen zur Eingliederung
  5. § 16b SGB II – Einstiegsgeld
  6. § 16c SGB II – Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
  7. § 26 SGB II – Zuschüsse zu Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung
  8. § 37 SGB II – Antragserfordernis
  9. § 41a SGB II – Vorläufige Entscheidung
  10. Einstiegsgeld-Verordnung
  11. § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
  12. Bundesagentur für Arbeit: Einstiegsgeld für eine Selbstständigkeit
  13. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Neue Grundsicherung

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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechts- oder Steuerberatung. Über Förderungen entscheidet immer die zuständige Stelle im Einzelfall.

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